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Spezieller Einzelverwaltungspunkt-Modus
Spezieller Einzelverwaltungspunkt-Modus

Spezieller Einzelverwaltungspunkt-Modus in ABRA Flexi

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Verfasst von Lenka Haringerová
Vor über einer Woche aktualisiert

Spezieller

Einzelverwaltungspunkt-Modus

Wenn Ihr Unternehmen Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen (d. h. ausgewählte Dienstleistungen) erbringt, müssen diese Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Empfängers der Dienstleistung besteuert werden. Die spezielle One-Stop-Regelung (der sogenannte Mini One Stop Shop) soll die Einhaltung der Steuerpflicht erleichtern, wenn diese Dienstleistungen an eine nicht steuerpflichtige Person erbracht werden. Das bedeutet, dass Sie sich nicht in mehreren Mitgliedstaaten registrieren lassen müssen, sondern die in anderen Mitgliedstaaten fällige Mehrwertsteuer über den Mini One Stop Shop

erklären und bezahlen können.

Beispiele für einzelne Dienstleistungen, die unter die Sonderregelung fallen (eine vollständige Liste finden Sie in der Durchführungsverordnung 282/2011 des Rates, geändert durch die Verordnung 1042/2013 des Rates)

  • Elektronisch bereitgestellte Dienste

  • Webseiten,

  • Herunterladen von Anwendungen,

  • Musik,

  • Filme,

  • Computerspiele,

  • Zugang zu Online-Computerspielen,

  • Antivirenprogramme,

  • elektronische Bücher,

  • Online-Auktionen, etc.

  • Hinweis: In allen Fällen muss die Dienstleistung über ein Daten- oder elektronisches Netzwerk erbracht werden; der Online-Verkauf von physischen Waren (z. B. Bücher auf CD/DVD) fällt nicht darunter.

  • Telekommunikationsdienste

  • Festnetz- und Mobiltelefondienste,

  • Videotelefonie-Dienste,

  • Telefondienste, die über das Internet angeboten werden,

  • Fax,

  • Telegraph,

  • Telex,

  • Internetzugang, etc.

  • Radio- und Fernsehübertragungen:

  • Die Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen über ein Radio- oder Fernsehnetz,

  • Live-Übertragung von Radio- oder Fernsehsendungen im Internet (IP-Streaming), etc.

Anfängliche Einstellungen

Bevor Sie mit der Ausgabe von Dokumenten im Mini One Stop Shop-Modus

beginnen, müssen Sie einige anfängliche Einstellungen für die korrekte Funktionalität vornehmen:

  1. Setzen Sie im Menü "Firma" - "Einstellungen" unter der Registerkarte "Gesetzgebung" das Häkchen bei "Sonderregelung für einen Verwaltungsstandort".

  2. Legen Sie im Menü "Extras - Wähler - Buchungsregeln" eine neue Buchungsregel an, die beim Ausstellen von Rechnungen im MOSS-Modus verwendet werden soll. Wählen Sie auf dieser Buchungsregel aus der Liste "Transaktionscode für MwSt. " die Option "Spezielle One-Stop-Shop-Regelung (Mini One Stop Shop)".

  3. Geben Sie im Menü "Geld - Liste der Bankkonten" die "BIC" - und "IBAN"-Codes für die Bankkonten ein, von denen Sie die Steuer bezahlen werden. Ohne Eingabe dieser Details ist es nicht möglich, eine Steuererklärung für MOSS für dieses Bankkonto zu erstellen.

Erstellen einer ausgestellten Rechnung

  1. Wählen Sie im Menü " Verkauf" das Menü "Ausgestellte Rechnungen", öffnen Sie mit der Schaltfläche "Neu" ein neues Formular.

  2. Geben Sie im Bereich "Rechnungstyp" alle erforderlichen Daten ein.

  3. Wählen Sie den Kunden aus. Der Kunde muss das Land angeben, er darf nicht als Mehrwertsteuerzahler gekennzeichnet sein.

  4. Geben Sie auf der Registerkarte "Spezifikationen " die Buchungsregel ein, für die im Feld "Transaktionscode für MwSt. " das "Spezielle Einzelpostenschema (MOSS)" eingetragen ist.

  5. In der Registerkarte "Buchhaltung und MwSt.-Zeile" sind das Wohnsitzland des Kunden und die MwSt.-Zeile "26" bereits geladen, die MwSt.-Sätze werden für das ausgewählte MwSt.-Land aktualisiert.

  6. Speichern Sie die Rechnung über die Schaltfläche "Speichern und schließen".

Steuererklärung in MOSS

Der Steuerzeitraum für die Zwecke des MOSS ist das Kalenderquartal (Section 110q ITA). Die Abgabe der Steuererklärung erfolgt ausschließlich über das Steuerportal. Der Nutzer ist verpflichtet, die Steuererklärung innerhalb von 20 Tagen nach Ende des Steuerzeitraums abzugeben, auch wenn er die für den Steuerzeitraum gewählten Leistungen nicht erbracht hat (§ 110r(1) ITA). Es wird also auch eine sogenannte "Nullerklärung" abgegeben. Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung sind daher der 20. April, der 20. Juli, der 20. Oktober und der 20. Januar, auch wenn dieser Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.

Sie können die entsprechende XML-Datei in ABRA Flexi im Menü "Buchhaltung" - "Buchhaltungsausgaben" - "MOSS-Steuererklärung" erzeugen . Detaillierte Anweisungen finden Sie im Hilfeabschnitt dieses Handbuchs

.

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