Im folgenden Artikel zeigen wir, welche "Abschreibungsgruppe" bei Sonderabschreibungen der Abschreibungsgruppe 1 und 2 zu wählen ist.
Dieses Sonderabschreibungsrecht gilt für Sachanlagen der Abschreibungsgruppe 1 und 2, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 angeschafft werden. Anlagen der Abschreibungsgruppe 1 werden ohne Unterbrechung über 12 Monate linear bis zu 100 % der Anschaffungskosten abgeschrieben. Anlagen der zweiten Abschreibungsgruppe werden dann über 24 Monate abgeschrieben, wobei die Abschreibung in den ersten 12 Monaten gleichmäßig bis zu 60 % der Anschaffungskosten und in den folgenden 12 Monaten gleichmäßig bis zu 40 % der Anschaffungskosten vorgenommen wird. Eine solche Abschreibung kann nur vom ersten Eigentümer solcher Anlagen geltend gemacht werden und erfordert eine besondere buchhalterische Behandlung.
Die oben beschriebene Sonderabschreibung bezieht sich auf die steuerliche Abschreibung (Abschreibung, die in der Steuererklärung erscheint) - die buchhalterische Abschreibung bleibt gleich. Die buchhalterische Abschreibung einer Anlage (in der Buchhaltung) spiegelt die Abnutzung der Anlage im Laufe der Zeit wider.