Nachweise
nach § 92a
Zitat aus dem Gesetz Nr. 235/2004 Slg. über die
Mehrwertsteuer
Zitat aus dem Gesetz Nr. 235/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer, insbesondere § 92a Regelung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
:
(1
) Im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist der Steuerpflichtige, an den eine steuerpflichtige Leistung mit einem Leistungsort im Inland erbracht wurde, verpflichtet, die Steuer zum Zeitpunkt der steuerpflichtigen Leistung zu erklären.
(2
) Der Steuerpflichtige, an den die steuerpflichtige Leistung im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erbracht wird, ist verpflichtet, den Steuerbetrag in den Aufzeichnungen für Umsatzsteuerzwecke zu vervollständigen. Für die Richtigkeit der berechneten Steuer haftet der Zahler, für den der Umsatz getätigt wird.
(3
) Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft darf erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses, mit dem er als Steuerpflichtiger registriert wird, angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige, der die steuerpflichtige Leistung erbracht hat, seiner Registrierungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist.
(4
) Ist die Verpflichtung zur Anmeldung der Steuer auf die vor der steuerpflichtigen Lieferung erhaltene Gegenleistung im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft entstanden, ist die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zum Zeitpunkt der steuerpflichtigen Lieferung auf die Steuer anzuwenden, die auf der gemäß § 37a Absatz 1 ermittelten Bemessungsgrundlage berechnet wird.
Bis Ende 2016 enthielt der § 92a die Absätze 3-6 wie folgt:
(3
) Ein Steuerpflichtiger, der eine steuerpflichtige Leistung im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erbracht hat, ist verpflichtet, in den Aufzeichnungen für Zwecke der Umsatzsteuer für jeden Besteuerungszeitraum die Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen, für den die steuerpflichtige Leistung erbracht wurde, das Datum, an dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wurde, die Steuerbemessungsgrundlage, den Umfang und den Gegenstand der Leistung festzuhalten.
(4
) Ein Steuerpflichtiger, an den eine steuerpflichtige Leistung im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erbracht wurde, ist verpflichtet, in den Aufzeichnungen für Zwecke der Mehrwertsteuer für jeden Besteuerungszeitraum die Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen, der die steuerpflichtige Leistung erbracht hat, das Datum, an dem die steuerpflichtige Leistung erbracht wurde, die Steuerbemessungsgrundlage, den Umfang und den Gegenstand der Leistung aufzubewahren.
(5
) Ein Steuerpflichtiger, der eine steuerpflichtige Leistung im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erbracht hat oder für den eine steuerpflichtige Leistung erbracht wurde, ist verpflichtet, dem Steuerverwalter innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärung einen Auszug aus dem Steuerregister mit den in Absatz 3 oder 4 genannten Daten in dem vom Steuerverwalter veröffentlichten Format und Aufbau elektronisch an die vom Steuerverwalter veröffentlichte elektronische Adresse zu übermitteln.
(6
) Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger, der eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat, seiner Registrierungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist, darf erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses, mit dem er als Steuerpflichtiger registriert wird, angewendet werden.
Erstellung des Registerauszugs gemäß § 92a
Der Auszug aus dem § 92a-Register ist in der Liste der Buchhaltungsausgänge im Modul "Buchhaltung" zu finden . Mit einem Klick auf "§ 92a Aufzeichnungen" wird der Dialog "Auszug der nach § 92a Umsatzsteuergesetz geführten Aufzeichnungen für steuerliche Zwecke" angezeigt .
Lieferant
Wählen Sie, ob Sie einen Auszug der Fälle wünschen, in denen Sie eine steuerpflichtige Leistung erbracht haben.
Kunde
Wählen Sie, ob Sie eine Liste der Fälle wünschen, in denen eine steuerpflichtige Lieferung an Sie erfolgt ist.
Monatlich
Wenn Sie eine monatliche Abrechnung wünschen, setzen Sie das Häkchen.
Monat
Verwenden Sie die Dropdown-Liste, um den Monat und das Jahr auszuwählen.
Vierteljährlich
Wenn Sie einen vierteljährlichen Auszug wünschen, markieren Sie das Kennzeichen.
Vierteljährlich
Verwenden Sie die Dropdown-Liste, um das Quartal und das Jahr auszuwählen.
pro Periode
Wenn Sie eine Bescheinigung für einen anderen Zeitraum wünschen, aktivieren Sie das Kennzeichen.
Von-Bis
Wählen Sie manuell oder über die Schaltfläche "Kalender" den Zeitraum aus, für den Sie den Auszug erstellen möchten.
Hinweis: Die in den Dropdown-Listen angebotenen Jahre sind bis einschließlich 2015. Ab 2016 erhält der Steuerverwalter die erforderlichen Daten aus der Umsatzsteuer-Kontrollerklärung
.
Nachdem Sie die erforderlichen Daten eingegeben haben, drücken Sie die Schaltfläche "Fertig stellen".
Ausgang
Wenn die Erstellung abgeschlossen ist, wird eine Section 92a-Anweisung angezeigt. Über die Schaltfläche "§ 92a-Meldebescheinigung" können Sie die Bescheinigung aus ABRA Flexi auf Ihren Computer herunterladen und von dort aus über das elektronische Ablagesystem an die Steuerverwaltung hochladen.
ABRA Flexi unterstützt nicht den Druck von Dokumenten, die nur elektronisch abgelegt werden.